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5.1.2
Bedienung · Inbetriebnahme

Triebfahrzeug aufrüsten

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Voraussetzungen

  • Triebfahrzeug ist vorbereitet
  1. 1.Schlüsselschalter auf „1kN“ drehen.

    Fahrzeugleittechnik wird hochgefahren (Daurer: ca. 1 min).
    HINWEIS:Wenn einzelne Komponente zusätzlich benötigt werden (z. B. Kompressor), muss der Schlüsselschalter auf Schlüsselschalter auf „1kN“ gedreht werden.
  2. 2.Schalter auf den erforderlichen Betriebsmodus drehen.

    HINWEIS:Die einzelnen Betriebsmodis sind im Kapitel „ Zentrale Bedienkonsole ZB +FR_ZB2“ beschrieben (siehe “Freigabe Betriebsmodis” auf Seite 70).
  3. 3.Dienstbeleuchtungsschalter in die entsprechende Position drehen (Fahrzeugseite & Frontbeleuchtung).

    An der gewählten Fahrzeugseite ( I / II ) wird die entsprechende Frontbeleuchtung eingeschaltet.
    Die entsprechende Pultaktivierung für das ETCS wird eingestellt.
  4. 4.Ggf. Mit der Leuchtdrucktaster die Rangierbeleuchtung wählen.

  5. 5.Leuchtdrucktaster „0“ betätigen.

    Lampentest wird durchgeführt
    Führerstand ist übernommen.
    ACHTUNG:Die ETCS-Bremsprobe dient ausschliesslich der Kontrolle. Für den eigentlichen Fahrbetrieb ist diese Bremsprobe nicht zulässig. Vor Fahrtbeginn muss zwingend eine Bremsprobe durchgeführt werden. (siehe Kapitel 5.1.4 "Bremsprobe im Stillstand")& (siehe Kapitel 5.1.5 "Bremsen auf Wirkung")
  6. 6–7.Bei Bedarf den Vorratsbehälter füllen.

    Ggf. Schlüsselschalter auf „1kN“ drehen.

    Leuchtdrucktaster „Kompressor“ starten.

    Vorratsbehälter wird gefüllt.
  7. 8.ETCS-Display mit der Betätigung der beiden Taster „ Drücke hier 1/2“ und „Drücke hier 2/2“ kalibrieren.

  8. 9.Hauptluftleitung = 5 bar

    Vorratsbehälter = > 7 bar

    ETCS-Display – Zugdaten eingeben

  9. 10.Leuchttaster ETCS betätigen.

    ETCS - EBO/TCO Test wird durchgeführt.
    Die Prüfung ist abgeschlossen.
  10. 11.Prüfung der Sicherheitssteuerung durchführen (siehe Kapitel 5.1.3 "Sicherheitssteuerung prüfen") .

    ACHTUNG:Prüfung der Sicherheitsteuerung muss mindestens einmal pro Tag durchgeführt werden.
  11. 12–13.Bremsprobe im Stillstand durchführen (siehe Kapitel 5.1.4 "Bremsprobe im Stillstand")

    ;Bremsprobe auf Wirkung durchführen (siehe Kapitel 5.1.5 "Bremsen auf Wirkung")

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